Faire Honorare
27. Februar 2015

Verlage müssen bezahlen

Es ist zunächst eine gute Nachricht: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am vergangenen Freitag entschieden, dass ein freier Journalist von der Pforzheimer Zeitung eine Nachzahlung von fast 47.200 Euroerhält . Grund: Der Verlag hatte sich geweigert, den Kollegen nach den Vergütungsregeln zu bezahlen.

Der Journalist arbeitete schon seit 2001 für mehrere Ressorts der Pforzheimer Zeitung, lieferte Texte und Fotos. Der Verlag bezahlte in den Jahren 2009 bis 2011 meist 33 Cent je Druckzeile, für Fotos zwischen 11 und 27,50 Euro. Doch diese Vergütung war nicht nur erschreckend gering, sie lag auch weit unter den Sätzen der Vergütungsregeln, die seit dem 1. Februar 2010 für freie Journalisten an Tageszeitungen gelten, gemeinsam ausgehandelt und in Kraft gesetzt durch BDZV und den Gewerkschaften DJV und Verdi. Die Zeitung zahlte weniger als die Hälfte jener Honorarsätze, die in den Vergütungsregeln festgesetzt wurden.

Hat das Urteil Bestand, müssen die Verlage kräftig nachzahlen. Das ist gut so, denn die Niedrig-Honorare, wie sie bei der Tagespresse heute an vielen Stellen bezahlt werden, sind nicht nur unangemessen, sondern unanständig. Mit dem jüngsten Urteil aus Karlsruhe ist allerdings die allgemeine Honorarmisere für freie Journalisten längst nicht erledigt. Mindestens an vier Punkten krankt die Honorarsituation bei Tageszeitungen.

  • Vergütung zu gering: Auch die in den Vergütungsregeln festgesetzten Honorare sind viel zu niedrig, um davon leben zu können. Darauf hat Freischreiber von Anfang an hingewiesen. Inzwischen sieht das auch mancher innerhalb der Gewerkschaften so, die diese Sätze ausgehandelt haben. Insbesondere die Zeilensätze für aufwendigere Textformen müssten deutlich angehoben werden. Aber eigentlich muss ein grundlegender Wechsel der Honorierung her. Es muss nach Aufwand bezahlt werden.
  • Fehlendes Verbandsklagerecht: Es kann sich nicht jede schlecht bezahlte Journalistin und jeder niedrig honorierte Journalist auf den Klageweg begeben, denn der ist langwierig und teuer. Hier müssten Berufsverbände für ihre Mitglieder klagen dürfen. Dürfen sie aber momentan nicht, weil das Verbandsklagerecht in dieser Sache noch nicht gilt. Hierfür muss das Urheberrecht reformiert werden.
  • Kaltschnäuzigkeit der Verlage und mangelnde Solidarität der Freien: Es halten sich aber dennoch viel zu viele Verlage nicht mal an diese niedrigen Honorarsätze und kommen damit auch nach solchen Urteilen weiter durch. Klar, weil sie oft am längeren Hebel sitzen und jene Freien, die dagegen aufbegehren, schlicht nicht mehr beauftragen. Aber auch, weil es offenbar genügend Freie gibt, die diese Forderungen unterbieten.
  • Verwertungsrechte den Urhebern: Neben der Honorarfrage muss auch immer wieder die Frage nach den Verwertungsrechten gestellt werden, die sich die Verleger sichern (wollen), und das trotz teils lächerlicher Honorare. Verwertungsrechte en masse oder gar Total-Buy-Out sollte nur bei entsprechend höheren Honoraren in Betracht kommen, auch hier müssten Autoren und ihre Vertreter den Grundsatz der Angemessenheit (besser) anwenden können. Auch hier muss der Gesetzgeber tätig werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Verlag könnte in die Revision vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Doch es ist immerhin schon das zweite Mal, dass ein Gericht für sein Urteil diese Vergütungsregeln als Maßstab nimmt, denn schon 2013 wurde der Bonner Generalanzeiger vom Landgericht Köln zu ähnlichen Nachzahlungen verurteilt. Die Richter stellen damit wiederholt und mehr als deutlich klar, dass die Vergütungsregeln anzuwenden und Klagen dieser Art erfolgversprechend sind.

Klar ist: Auch dieses Urteil verändert nicht das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Verwertern und uns Urhebern. Das kann nur der Gesetzgeber erreichen.

19. Februar 2015


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