Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden. Das Positionspapier der Freischreiber zur geplanten Urheberrechts-Reform

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ (Leitsatz des Urhebergesetzes, nachzulesen in § 11).

 

Vor 30 Jahren befassten sich allenfalls Spezialisten mit dem deutschen Urheberrecht. Heute muss sich jeder normale Bürger damit herumschlagen. Vor 30 Jahren waren immaterielle Güter ein Sonderthema für philosophische Besinnungsaufsätze, heute setzt die Kulturindustrie mit digitalen Dateien mehr um als die Automobil-Industrie.

Ganz selbstverständlich beschäftigen sich heute die EU-Kommission, die nationalen Regierungen, unzählige Abgeordnete und Lobbyisten mit hochkomplizierten Detailfragen des Urheberrechts - aus einem einzigen Grund: Es geht um mächtige Interessen und deren künftiges Überleben im Wettbewerb. Das hat der politische Wirbel um das US-Gesetzesvorhaben SOPA und das EU-Handelsabkommen ACTA erst kürzlich wieder gezeigt.

Die Urheber haben sich in dieser wichtigen Debatte lange zurückgehalten. Deshalb droht ihnen nun die Pleite. Denn sie könnten zwischen den mächtigen Interessen der Verwerter (= Content-Industrie) und den ebenso mächtigen Interessen der Internet-Nutzer (= Plattform-Industrie) zerrieben werden wie ein Stück Parmesan.

Zwei Beispiele sollen das erläutern: Vor genau zehn Jahren wurde das Urhebervertragsrecht (ein für freie Journalisten extrem wichtiger Bestandteil des Urheberrechts!) novelliert. Diese Novelle bescherte allen Urhebern eine „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit sowie die „prinzipielle Vergütung“ jeder einzelnen Nutzung. Eine Spät-Folge dieser Reform waren die  „gemeinsamen Vergütungsregeln“ für freie Tageszeitungsjournalisten.

Heute wissen wir: Diese Reform des Urheberrechts hat nichts gebracht. Die Verlage ignorieren frech, was im Urhebervertragsrecht festgelegt ist. Sie setzen darauf, dass freie Journalisten ihr Recht nicht einklagen, weil sie sonst um ihre Weiterbeschäftigung fürchten müssen. Das Urhebervertragsrecht in seiner jetzigen Form ist ein Papiertiger geblieben.

Im Jahr 2012 steht erneut eine Novelle des Urheberrechts an: der so genannte „3. Korb“. Bei dieser Reform wollen die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht im Gesetz verankern, das die Rechte der Urheber teilweise verdrängt. Aber auch die großen Internet-Plattformen (wie Google oder Facebook) mobilisieren ihre Nutzer für eine Urheberrechtsreform. Sie möchten, dass die Nutzer künftig einen größeren Teil des „geistigen Eigentums“ kostenlos nutzen und frei bearbeiten können. Das heißt: Die Luft zum Atmen könnte auch für freie Journalisten noch dünner werden.

Aus all diesen Gründen haben wir Freischreiber unsere Position vor der anstehenden Urheberrechts-Reform präzisiert. Das nachfolgende Positionspapier, das der Vorstand beschlossen hat, soll den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments als Prüfstein dienen. Anhand dieses Papiers können sie prüfen, ob die angestrebte Reform tatsächlich dem eingangs zitierten Leitsatz des Urheberrechts entspricht. Freischreiber hat das Positionspapier auch in die „Initiative Urheberrecht“ eingebracht, in der sich 27 Urheber-Verbände zusammengeschlossen haben:

 

 

Freischreiber-Positionspapier zur geplanten Urheberrechtsreform:

Die derzeit geplante Reform des Urheberrechts schmälert nach unserer Auffassung die Rechte der Urheber und ignoriert deren tatsächliche Probleme. Während die Ansprüche der Verwerter (Leistungsschutzrecht) und die Ansprüche der Nutzer (Ausweitung der Schrankenregelungen) ausführlich zur Sprache kommen, fallen die Interessen der Urheber bislang weitgehend unter den Tisch.

Um dieser Entwicklung zu begegnen, muss das Urheberpersönlichkeitsrecht in Teil 1, Abschnitt 4 des UrhG (§11-14) als Wesenskern des Urheberrechts wieder in den Mittelpunkt der Reformdebatten gerückt werden. Davon ausgehend definieren wir als Vertreter der freien Journalisten unsere Interessen wie folgt:           

  

1. Unsere Interessen gegenüber den Verwertern

Durch den Versuch der Verwerter, sich in die Rolle der eigentlichen Urheber hineinzudrängen (siehe Heidelberger Appell, siehe Leistungsschutzrecht) ist es in der Debatte über einen vernünftigen Interessenausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern zu einem eklatanten Missverständnis gekommen. Denn die von den Verwertern behauptete Interessen-Identität von Urhebern und Verwertern gibt es nicht. Im Gegenteil, die Kluft zwischen Urheber- und Verwerter-Interessen ist gerade in den vergangenen Jahren immer größer geworden. Beispielhaft zeigte sich dies an der Entwicklung des Urhebervertragsrechts und seiner praktischen Ausgestaltung (§31ff UrhG).

Immer öfter werden die Urheber heute mit „Rahmen-Verträgen“ konfrontiert, die ihnen nur noch die „Wahl“ lassen, entweder der Totalabtretung ihrer Rechte zuzustimmen oder jegliche Arbeitsmöglichkeit zu verlieren. Das Prinzip des freien Aushandelns von Nutzungsrechten und Vergütungen wurde durch einseitig diktierte „Verträge“ ausgehebelt, kollektive Vereinbarungen werden endlos verzögert und schließlich nicht eingehalten (siehe Vergütungsregeln, §36 UrhG).

Freischreiber e.V. fordert deshalb als dringendste Maßnahme eine Novellierung des Urhebervertragsrechts in Abschnitt 5 des UrhG (§28-44). Denn die im Jahr 2002 in Kraft getretene Reform hat nicht - wie beabsichtigt - zur Stärkung der Urheberposition beigetragen.

Wir fordern insbesondere klare Aussagen zur angemessenen Beteiligung der Urheber an den Erlösen aus sämtlichen Verwertungsarten („Jede Nutzung eines Textes muss honoriert werden“). Wir fordern eine Informationspflicht der Verwerter gegenüber den Urhebern über alle tatsächlich erfolgten Werknutzungen. Wir fordern die Pflicht der Verwerter, bei Nutzungen durch Dritte das Einverständnis der Urheber einzuholen, und wir verlangen eine Begrenzung der Nutzungsdauer.

Um das gegenwärtige Urhebervertragsrecht aus seiner Wirkungslosigkeit zu befreien, fordern wir darüber hinaus die Festlegung einer angemessenen Frist für den Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln (§36 UrhG), einen zeitnahen und zwingenden Schlichtungsprozess nach Fristüberschreitung sowie die Möglichkeit der Verbandsklage bei Nichteinhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage lehnen wir ab, da insbesondere die freien Journalisten durch ein derartiges Recht unzumutbar in ihren Urheberrechten beschnitten werden. Erste Rahmenverträge fordern die Urheber bereits auf, auch sämtliche Leistungsschutzrechte an die Verwerter abzutreten.

           

2. Unsere Interessen gegenüber den Nutzern

Nicht nur die Verwerter, auch die Nutzer wollen das Urheberrecht zu ihren Gunsten verändern (Stichwort: „Die Interessen der Allgemeinheit am unbeschränkten Zugang zu Informationen sind höher zu bewerten als das Recht der einzelnen Schöpfer an ihrem geistigen Eigentum“). Die Organisationen der Nutzer fordern vor allem eine Ausweitung der Schrankenregelungen im Urheberrecht, also jener Bereiche, die Nutzungen auch ohne Zustimmung der Urheber bzw. ohne Vergütung der Urheber ermöglichen sollen (Stichworte: Privatkopie, Remix-Kultur). Nutzer-Vertreter behaupten, nur durch größtmögliche Freiheit im Umgang mit den Werken anderer könne sich die Gesellschaft geistig entfalten und werde in ihrer Entwicklung nicht unzumutbar durch antiquierte Vorstellungen von geistigem Eigentum gebremst.

In der Praxis hat diese Haltung dazu geführt, dass massenhafte Urheberrechtsverletzungen und eine weit verbreitete Kostenlos-Mentalität die Geschäftsmodelle nicht nur mancher Verwerter gefährdeten, sondern auch die Existenzgrundlage vieler selbstständiger Urheber, da diese weder bei den Verwertern noch bei den Nutzern eine angemessene Honorierung ihrer Arbeit erzielen können.

Freischreiber e.V. fordert deshalb, in Abschnitt 6 des UrhG (§44a-63a) die Ermöglichung der nicht-gewerblichen Privatkopie an die Einführung einer pauschalen Urheber-Abgabe zu binden. Die Erhebung und Verteilung einer solchen Abgabe muss unabhängig, nachvollziehbar, transparent und gesellschaftlich gerecht gestaltet werden. Eine Urheber-Abgabe würde Millionen von Abmahnungen überflüssig machen, die massenhafte Kriminalisierung von Jugendlichen vermeiden und den Urhebern den erforderlichen Ausgleich in Form einer gesellschaftlichen Tantieme eröffnen.

So genannte transformative Werknutzungen (Remix, Mashup, Appropriation Art, Plagiate) lehnen wir ab, insbesondere, wenn sie zu Gewinnerzielungszwecken bzw. auf Kosten anderer vorgenommen werden. Einer Verkürzung der Schutzfristen in Abschnitt 7 des UrhG (§64-69) zugunsten einer rascheren Gemeinfreiheit stimmen wir dagegen zu, sofern ein Ausgleich an anderer Stelle erreicht werden kann.

 

3. Fazit

Die bisherige Debatte zur Reform des Urheberrechts ist unzureichend, weil sie die Interessen der eigentlichen Urheber größtenteils unberücksichtigt lässt.“

Kommentare

Schön, daß es endlch eine dritte Stimme gibt.

Alles richtig - problematish nur fogendes:

So genannte transformative Werknutzungen... lehnen wir ab...

Was ist mit einem Zitatrech, mit Kollagen, mit dem Abbildungsrecht (von Kunstwerken). Dürfen Kindergärtn Kinderlieder singen oder müssen sie dafür eien Gemameldung machen ? (Das ist kein Scherz) 

Darf der Dokumwntarfilmer ein Justizgebäude oder Reiterdenkmöäler (ohne Abgaben) filmen ? Längst versuchen die Rechtenutzer alles was es gibt kostenpflichtig zu machen.

Hier ist die Gier der Rechtebesitzer die größere Gefahr und bedroht die Freihet der Kunst direkt. Im Zweifel für die Besitzlosen.

 

Anders als mein Vor-Kommentator sehe ich keine "Gefahr für die Kunst", wenn die Inhaber von Rechten eine Vergütung für ihre Leistung verlangen. 

 

Ich fürchte allerdings, dass die Legalisierung der "Ermöglichung der nicht-gewerblichen Privatkopie" qua Bindung an eine "pauschale Urheber-Abgabe" für die meisten Urheber und ihre Werke zu kurz greift.

Diese Legalisierung wird nur Werken gerecht, an denen die Urheber den Verwertern nach § 31 UrhG ein "einfaches" Nutzungsrecht eingeräumt haben; hier scheiden Auftragswerke, an denen in der Regel -- so sieht es der Gesetzgeber -- ein "ausschließliches" Nutzungsrecht eingeräumt wurde, für dieses Geschäftsmodell aus, da der Urheber einem Dritten keine weiteren Rechte einräumen KANN (selbst die Eigenwerbung mit diesen Motiven ist dem Urheber nur möglich, wenn im Vertrag mit dem Auftraggeber eine entsprechende Klausel vereinbart wurde). 

 

Interessant wären auch die Fälle, in denen der "Privatnutzer" bei der Nutzung der fremden Werke den Eindruck entstehen lässt, dass er selbst der Urheber ist.

Hier müsste vorab geklärt werden, wie groß, bzw. deutlich die Urheberbezeichnung sein muss, um jeden Zweifel an der Urheberschaft auszuräumen.

 

Auch stellt sich die Frage, ob namentlich im Original-Kontext nicht gekennzeichnete Werke bei einer Nutzung durch einen "Privatnutzer" dennoch gekennzeichnet werden müssen.

Wenn ja, woher bekommt der "Privatnutzer" diese Informationen? Wenn nein, ist wie zu verfahren, wenn er das Werk/die Werke dennoch nutzt? Haftet er auch dafür, wenn diese Werke aus dem Original-Kontext herausgelöst, durch seine --damit illegale-- Veröffentlichung als "verwaist" gelten? 

 

Und nicht zuletzt ist es fraglich, ob ein Urheber jedem potentiellen "Privatnutzer" eine Erlaubnis zur Nutzung eines oder mehrerer seiner Werke ausstellen würde.

Stellt der "Privatnutzer" das oder die Werke z.B. in den Kontext einer von der Meinung des Urhebers stark abweichenden politischen Meinungsäußerung, so ist es, solang der "Privatnutzer" seine "Urheber-Abgabe" ordnungsgemäß entrichtet hat, dem Urheber nicht möglich, auf Entfernung seines Werks/seiner Werke zu bestehen.

Eine Alternative wäre nur dann möglich, wenn der Rechteinhaber (ob Urheber oder Verwerter) VOR einer "Privatnutzung" im öffentlichen Raum des Internets um sein Einverständnis gebeten würde.

 

So hübsch der Vorschlag auch ist, er ist meiner Ansicht nach ganz einfach nicht praktikabel.

 

 

Lieber Frank Ihler,

das Problem mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht ist bekannt. Die Urheberrechts-Experten (z.B. beim Institut für Europäisches Medienrecht), die bisher über eine solche Pauschal-Abgabe für die Privatkopie nachgedacht haben, wollen sie deshalb durch eine Ausweitung der Schrankenbestimmungen regeln. Ein entsprechendes Gutachten (im Auftrag der Grünen) finden Sie z.B. unter dem Titel: "Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht". 

(Eine solche Abgabe ersetzt im Übrigen nicht die üblichen Honorare - es geht lediglich um eine pauschale Abgeltung für die nicht-gewerblichen, privaten "Zweitnutzungen". )

 

Ich finde es auch sehr gut, dass sich endlich die tatsächlichen Urheber direkt zu Wort melden. Gerade, weil ich eher zum Piratenlager gehöre, halte ich die Wahrung der legitimen Interessen der Autoren für eine der wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Anpassung des Urheberrechts an die Verhältnisse des 21ten Jahrhunderts. Leider steht auch in diesem Positionspapier wieder nur der kommerzielle Aspekt im Mittelpunkt. Es geht aber um mehr, es geht um den kulturellen Status der Autorenschaft -- das Geld verdienen ist wichtig aber es ist nicht alles. Sowohl die Verwerter als auch die Piraten reden aber durchgehend nur von Gebühren, Verteilungsschlüsseln, Einkommen etc. Ich habe zu dem Thema einen längeren Beitrag in meinen Blog geschrieben: http:///lapoc.de/zblog/?p=171 Ich hoffe, etwas brauchbares zur Diskussion beitragen zu können. Ich bin selber Musiker und Journalist. Was ich ins Internet stelle ist CC, was gedruckt wird, läuft über Verlagsverträge. Das ist für mich sehr in Ordnung, auch wenn meine Arbeiten im Netz für Endverbraucher frei verfügbar sind. Aber ich bestehe darauf, dass es *meine* Sachen sind und möchte beim Zitieren erwähnt werden. Das Geld spielt sowieso nur dann eine Rolle, wenn tatsächlich welches verdient wird. Wo alles kostenlos weiter gegeben wird, ist eben auch nichts drin.

@ Gast:

Kein Scherz, aber eine Fehlinformation. Kinder dürfen im Kindergarten jedes Lied jederzeit singen, ohne dass die Gema die Hand aufhält. Sobald die Erzieherinnen Noten und Liedtexte kopieren, die noch urheberrechtlich geschützt sind, werden Abgaben an die VG Musikedition fällig. Im gesamten Bildungs- und Erziehungswesen ist es üblich, solche Nutzungen über Gesamtverträge pauschal abzudecken. Der Träger der Einrichtung bezahlt also Lizenzgebühren in überschaubarer Höhe (nicht vergleichbar mit Gema-Gebühren für öffentliche Aufführungen). Sind sich Träger und Verwertungsgesellschaften über die Modalitäten uneinig, ist es gängige Praxis, die Streitigkeiten gerichtlich klären zu lassen, um Rechtssicherheit zu bekommen. Dass in diesem Kindergarten-Fall die Gema in die Gerüchtemühle kam, lag daran, dass sie geschäftsführend für die VG Musikedition tätig war.

Was die Dokumentarfilmer angeht, empfehle ich, sich über das Thema "Panoramafreiheit" zu informieren. 

 

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