Faire Rechte
30. Januar 2020

Stellungnahme Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Stellungnahme von Freischreiber e. V., dem Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.

Hamburg, 30. Januar 2020

  • keine (voreilige) Umsetzung der Artikel 15 und 16 der EU-Richtlinie 2019/790 (DSM-RL)
  • keine Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort
  • wenn eine Verlagsbeteiligung eingeführt wird, dann ohne pauschale Verankerung der Zustimmung durch die Urheber*innen in Verlagsverträgen

 

Freischreiber e. V. bedankt sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Möglichkeit, Stellung nehmen zu können. Denn es sind nicht die Gewerkschaften, die die Interessen von uns freien Journalist*innen vertreten. Und es sind auch nicht die Verlage, die für akzeptable Arbeitsbedingungen sorgen – im Gegenteil.

Unser Berufsstand steht unter einem extremen finanziellen Druck: Viele freie Kolleginnen und Kollegen arbeiten für ein Honorar noch unterhalb des Mindestlohns. Ende 2019 mussten rund 5500 freie Journalist*innen ihr Einkommen durch ALG-II-Leistungen aufstocken (Angaben der Agentur für Arbeit und neun von 104 Optionskommunen auf unsere Anfrage). Dies führt inzwischen zu einem Brain Drain innerhalb der Medienlandschaft, da immer mehr Freischaffende den Journalismus aufgeben (Freischreiber-Honorarreport 2019; Dissertation von Thomas Schnedler: Prekäre Arbeit im Journalismus, Hamburg 2017).

Dabei sind deutsche Medien auf erfahrene Freie angewiesen. Sie sind es, die die Inhalte von Tageszeitungen, Rundfunk und Magazinen erstellen. Die lang anhaltende Medienkrise hat Redaktionen und Sender übermäßig ausgedünnt. In der Realität liefern Freie die Beiträge, Redaktionen nehmen sie ab.

1. Keine (voreilige) Umsetzung der Artikel 15 und 16 der EU-Richtlinie 2019/790 (DSM-RL)

Die Bundesregierung will den Qualitätsjournalismus in Deutschland fördern und erhalten. Allerdings geht es im Entwurf nicht etwa um die Punkte, die zu einer Verbesserung für Journalist*innen und andere Urheber*innen führen würden. Vorgezogen wird, was den Unternehmen nutzt – Verlagsbeteiligung und Leistungsschutzrecht. Wer den Qualitätsjournalismus fördern und erhalten will, muss aber vielmehr dafür sorgen, dass freie Journalist*innen leistungs- und aufwandsgerecht bezahlt werden – und zwar für alle Nutzungen ihrer Beiträge. Denn die Verlage nutzen ihre privilegierte Stellung vielfach aus und lassen sich etwa durch Total-Buy-out-Verträge umfassende Nutzungsrechte für Beiträge einräumen, für die sie dann oft Honorare bezahlen, die gemessen am Umfang von Aufwand und Nutzung zu niedrig sind.

Im Artikel 16 der EU-Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedsstaaten die Verlagsbeteiligung einführen KÖNNEN (vgl. https://eur-lex.europa.eu). Somit gäbe es, anders als in dem vorliegenden Entwurf angekündigt, durchaus eine Alternative: Der deutsche Gesetzgeber führt eine gesetzlich verankerte Verlegerbeteiligung nicht ein. Die Politik sollte stattdessen vielmehr die Urheber*innen stärken, damit sie sich künftig wirksamer gegen unangemessen niedrige Honorare und unfaire Verträge zur Wehr setzen können. Damit wäre der Qualität des Journalismus in Deutschland viel mehr gedient.

Eine vorgezogene Umsetzung von Artikel 15 ist angesichts der Erfahrungen mit dem ehemaligen deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverlage in §87f-h UrhG, welches vom EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C- 299/17 für nicht anwendbar erklärt wurde, nicht angezeigt. Denn selbst vor dem Urteil hat das Leistungsschutzrecht zu keinerlei Mehreinnahmen seitens der Presseverlage geführt (vgl. dazu Jahresbericht VG Media). Es ist nicht zu erwarten, dass eine Einführung auf europäischer Ebene an diesem Ergebnis etwas ändern würde. Vielmehr ist die wahrscheinliche Folge, dass die Verpflichteten, insbesondere Suchmaschinen, ihre Dienste so gestalten, dass eine Zahlungspflicht umgangen wird. Den Preis werden die Nutzer*innen zahlen, für die Verlagsinhalte weniger leicht auffindbar sein werden. Den Preis werden aber auch Verlage zahlen, da weniger Nutzer*innen auch weniger Werbeeinnahmen bedeuten.

2. Keine Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort

Eine Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort lehnen wir ab. Verlage sind keine Urheber; sie tun nichts von dem, was ein*e Urheber*in tut. Eine Beteiligung kann einem Verlag nur dann zustehen, wenn der oder die Urheber*in dieser zustimmt. Eine solche Zustimmungslösung wurde in den vergangenen Jahren bereits praktiziert, mit eindeutigem Ergebnis: Nur wenige Journalist*innen stimmten der Verlagsbeteiligung zu. Nun sieht der Entwurf zwar vor, dass die Urheber*innen auch weiterhin der Beteiligung zustimmen müssen. Doch gleichzeitig soll es Verlagen ermöglicht werden, sich die Zustimmung vertraglich zusichern lassen zu können. Dagegen kann sich ein*e Urheber*in nur mühsam und aus finanziellen Gründen meist gar nicht wehren.

Aufgrund der teilweise extrem niedrigen Honorare sind freie Journalistinnen und Journalisten auf die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort angewiesen (Freischreiber-Honorarreport 2019, Dissertation von Thomas Schnedler: Prekäre Arbeit im Journalismus, Hamburg 2017).

3. Wenn eine Verlagsbeteiligung eingeführt wird, dann ohne pauschale Verankerung der Zustimmung in Verlagsverträgen

Sollte eine Verlagsbeteiligung trotz unserer Gegenargumente eingeführt werden, begrüßen wir eine gesetzliche Quote, die den Urheber*innen mindestens 75 Prozent der Ausschüttungen belässt. Die Möglichkeit einer pauschalen Verankerung der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin in Verlagsverträgen lehnen wir aber aus bereits genannten Gründen ab (Machtgefälle zugunsten der Verlage). Wir schlagen stattdessen eine anonyme und nachträgliche Regelung der Zustimmung der Urheber*innen zur Verlagsbeteiligung vor.

Machen Sie sich stark für Qualitätsjournalismus, aber richtig!

Was wir freien Journalist*innen brauchen, ist keine verordnete Verlagsbeteiligung und auch kein Leistungsschutzrecht. Wir brauchen angemessene Honorare, faire Vertragsbedingungen und ein Urheber*innenrecht, das unsere Verhandlungsposition nicht schwächt, sondern stärkt. Deshalb sollte auch zunächst das Urheber*innen-Vertragsrecht verhandelt werden, damit Urheber*innen die Möglichkeit erhalten, sich effektiv gegen ungerechte Verträge zu wehren.

Der Qualitätsjournalismus ist demokratierelevant. Er kann nur geschützt, gefördert und erhalten werden, wenn journalistische Urheber*innen gut bezahlt und fair beteiligt werden.

Freischreiber e. V.
Hoheluftchaussee 53a
20253 Hamburg
040 22 86 71 52
kontakt@freischreiber.de
www.freischreiber.de

 

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