Faire Rechte
18. Dezember 2015

Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht geht für Freie in die richtige Richtung

Seit langem fordert Freischreiber, das Urhebervertragsrecht zu reformieren, damit Freie sich besser gegen unangemessene Vergütungen, unfaire Verträge und Willkür wehren können. Vor kurzem legte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzesentwurf vor, der in weiten Teilen den Interessen der Urheber und unseren Forderungen entspricht.

Ja, so sind sie halt die Verlage, könnte man sagen. Wollen nur unser Bestes. Nämlich möglichst alle Rechte an unseren Geschichten und Recherchen. Auch für Publikationsformen, die jetzt noch gar nicht bekannt sind und all das für möglichst kleines Geld. So war es lange Praxis, vieles davon haben ihnen Gerichte verboten, dennoch blieb das Ungleichgewicht zwischen Auftraggeber und freiem Journalisten. Wer mag schon gegen seinen Auftraggeber klagen?

Deshalb hat Freischreiber schon lange gefordert, das Urhebervertragsrecht zu reformieren, jenen Teil des Urheberrechts also, in dem all diese Fragen geregelt sind.

Jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf (PDF, 762) vorgelegt, der in weiten Teilen den Interessen der Urheber und unseren Forderungen entspricht.

Wenn sich Bundesjustizminister Heiko Maas damit durchsetzen kann, hätten wir ein Urheberrecht, das diesen Namen auch verdient. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und unsere Bewertung:

  • Erfreulich: Jede Verwertung ist zu vergüten. Das neue Urheberrecht soll die allgemeine Praxis der Buy-Out-Verträge zurückdrängen. Ausdrücklich soll der Urheber an allen Verwertungen seiner Werke beteiligt werden. Von dieser Regel darf nur im Einzelfall abgewichen werden, und dann auch nur gegen ein erhöhtes Honorar und wenn bereits allgemeine Vergütungsregeln vorliegen.
  • Ebenfalls erfreulich: Die Rechenschaftspflicht zu Verwertungen. Die Verwerter sollen verpflichtet werden, detailliert über die Verwertungen Auskunft zu geben, sprich, welche Erlöse sie mit den Werken der Urheber erzielten.
  • Allerdings fallen Honorare oft unter eine Vertraulichkeitsvereinbarung, so dass die Betroffenen entsprechende Verstöße nicht ohne Weiteres offenlegen können, ohne ihre Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu gefährden. Hier sollte das Gesetz klarstellen, dass man Vergütungsinformationen mit klagebefugten Verbänden teilen darf und vertragliche Vereinbarungen, die davon abweichen, unwirksam sind.
  • Daher schlagen wir vor, eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der man als Urheber unangemessen niedrige Bezahlungen melden kann, die die Angelegenheit prüft und den betroffenen Auftraggeber zur Zahlung auffordert. Im Streitfall müsste der Verlag dann gegen die Beschwerdestelle klagen, nicht der Journalist gegen den Verlag.
  • Verbandsklagerecht zur Durchsetzung angemessener Honorare, das war immer unsere Forderung. Traurige Realität ist, dass die Verlage nicht einmal die aus unserer Sicht die zu niedrigen Vergütungsregeln einhalten. Selbst wenn Autoren diese Tarife für ihre Texte einfordern, müssen sie gegen ihren Auftraggeber klagen. Nach dem neuen Urheberrecht könnte das etwa Freischreiber übernehmen. Der einzelne hätte weniger zu befürchten.
  • Allerdings würde das Verbandsklagerecht in der geplanten Form nur bei jenen Verlagen greifen, die sich zu den gemeinsamen Vergütungsregeln verpflichten, etwa weil sie dem Zeitungs- oder Zeitschriftenverlegerverband angehören, der diese aushandelte. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollten aber verpflichtend für alle Verlage gelten, entweder per festgelegter Verordnung oder durch Umkehrung der Beweislast: auch ein Verlag, der nicht zu einem der unterzeichnenden Verbände gehört, muss durch eine Verbandsklage in Anspruch genommen werden können und im Zweifelsfall beweisen, warum in seinem Fall eine Abweichung gerechtfertigt ist.
  • Vorgeschriebene Schlichtung. Falls sich die Verbände nicht auf gemeinsame Vergütungsregeln einigen können, soll eine Schlichtung vorgeschrieben werden, wie man das von Tarifverhandlungen kennt. Wichtig wäre dabei, eine gesetzliche Frist zu verankern, wann ein Schlichter angerufen werden muss. Dei letzten Verhandlungen über die gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen haben sechs Jahre (!) gedauert. Daher begrüßen wir die verbesserten Schlichtungsregeln.
  • Als problematisch betrachten wir zudem den Vorschlag, das Verbandsklagerecht nur solchen Verbänden zuzugestehen, die einen „überwiegenden Teil“ der Urheber dieser Berufsgruppe vertreten. Eine bestimmte Mitgliederstärke sollte für dieses Recht nicht entscheidend sein, sondern vielmehr der Nachweis, dass sich die Vereinigung beständig für die Belange seiner Mitglieder eingesetzt hat, wie Honorare und Vertragsbedingungen.

All das ist bisher nur ein Entwurf. Und man kann davon ausgehen, dass die Verlage – vor allem die Tageszeitungen – und auch andere Medienhäuser, alle Wege nutzen werden, diese Gesetzesreform in ihrem Sinne zu verändern und die urheberfreundlichen Punkte aufzuweichen.

Wir können deshalb nur an die Regierung und Justizminister appellieren, sich nicht beirren zu lassen, das tun wir auch in einer Stellungnahme zur Beurteilung des Gesetzentwurfs, um den uns das Justizministerium gebeten hat und die wir ihm in Kürze zustellen.

Mit einer echten Reform des Urheberrechts würde sich die große Koalition um den Journalismus und Kultur- und Meinungsvielfalt im Land verdient machen.

[Update, 18.12.2015] Die Initiative Urheberrecht legt heute ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf (PDF) mit zahlreichen Änderungsvorschläge zu einzelnen Neuregelungen vor. Die Initiative Urheberrecht ist ein Verbund von über 35 Verbänden und Gewerkschaften, die Urheber und ausübende Künstler vertreten, und in der auch Freischreiber aktiv mitarbeitet. Wir tragen diese Stellungnahme der Initiative Urheberrecht, wenden uns aber zugleich mit unseren, im Detail anders lautenden, spezifischen Forderungen an das BMJV (siehe oben).


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